Ausschließlichkeitsbindungen
- Ausschließlichkeitsbindungen
Ausschließlichkeitsbindungen,
Wettbewerbsrecht: Vereinbarungen zwischen einem Hersteller und einem oder mehreren nachfragenden
Unternehmen, wonach letztere bestimmte Güter nur von diesem Hersteller beziehen; Beispiele: Bierlieferungsverträge zwischen Brauereien und Gaststätten, Verträge zwischen Mineralölfirmen und Tankstellen, Verträge über Ersatzteillieferungen zwischen Kraftfahrzeugherstellern und -werkstätten. Ausschließlichkeitsbindungen bestehen auch dann, wenn nachfragende Unternehmen den Hersteller darin beschränken, Dritte zu beliefern. In
Deutschland unterliegen Ausschließlichkeitsbindungen der
Missbrauchsaufsicht gemäß § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nach Art. 85 EG-Vertrag sind Ausschließlichkeitsbindungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, verboten, jedoch kann eine Freistellung durch die
Kommission erfolgen. - In den USA sind Ausschließlichkeitsbindungen verboten, soweit sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen.
Universal-Lexikon.
2012.
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